In der Fischzucht Riegger und Umgebung gibt es neben großen Vorkommen von Molchen, Erdkröten und Gras- und Wasserfröschen auch bedeutende Vorkommen von Laubfrosch und Knoblauchkröte.
Europäischer Laubfrosch (© Uwe Manzke)
Knoblauchkröte
Schutzstatus der beiden Arten
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Naturschutz
Wir haben eine große Verantwortung zum Erhalt dieser Tiere. Eine der Maßnahmen zum Schutz der Populationen ist die Wegesperrung zu Dämmerungszeiten der beiden Gemeindeverbindungswege Wallburg Ettenheim und Wallburg Altdorf (Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme siehe unten).
Ablauf der Sperrung: Das Ordnungsamt wird vom BUND mit dem Beginn der ersten Wanderungsbewegungen informiert.
Die Gemeindeverbindungswege werden dann ab der Dämmerungszeit über die Nacht geschlossen. Das wird während der gesamten Wanderungszeit wetterunabhängig so beibehalten, auch bei kurzfristigen Wanderungsunterbrechungen z.B. bei Kälteeinbrüchen.
So können sich die betroffenen Anlieger besser auf die „Umleitungszeiten“ einstellen. Durch die exakte Information durch den BUND kann der Sperrungszeitraum minimiert werden.
Der Bauhof wird vom Ordnungsamt angewiesen die Schranken während der gesamten Wanderungszeiten über die Nacht zu schließen. Für den Bauhof bedeutet dies regelmäßig größeren Fahraufwand, insbesondere an den Wochenenden.
Sinnhaftigkeit der Straßensperrung
Straßensperrungen sind eine wirksame Schutzmaßnahme für wandernde Amphibien. Dazu werden betroffene Straßenabschnitte während der Hauptwanderung für den Verkehr gesperrt. Je nach Wandergeschehen können unterschiedliche Straßensperrungen notwendig sein.
Die meisten Straßensperrungen schützen die Frühjahrswanderung der Amphibien. Dazu müssen die entsprechenden Straßenabschnitte während der Hauptwanderzeit in den Abend- und Nachtstunden (19.00 bis 06.00 Uhr) für den Fahrzeugverkehr gesperrt werden. Um die Abwanderung der Jungtiere in den Sommermonaten zu schützen, können aber auch Straßensperrungen am Tage notwendig sein.
Die Möglichkeit der Straßensperrung aus Gründen des Artenschutzes ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. In § 45, Abs. 1a, Nr. 4a ist das Recht zur Beschränkung des Verkehrs “hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes …” formuliert.
Die Straßensperrung muss durch die zuständige Verkehrsbehörde genehmigt werden, die auch die notwendige Beschilderung festlegt. Voraussetzung für eine Genehmigung ist meist das Vorhandensein einer zumutbaren Umleitungsstrecke. Erfahrungsgemäß ist diese Maßnahme nur bei Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen realisierbar und setzt die Akzeptanz der betroffenen Anwohnern voraus.
Die Durchführung der Straßensperrung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Teilweise werden die Straßensperrungen von den Straßenverwaltungen durchgeführt.
Zur Sperrung werden oft mobile Sperrbarken verwendet, die jedoch häufig umfahren werden. Wirkungsvoller sind fest eingebaute Schranken oder Pfosten.
Vorteile
Nachteile
Info zusammengestellt von Thomas Ullrich 01.02.2011
Weitere Infos zum Thema Amphibienschutz finden Sie auch unter www.amphibienschutz.de